— 111 — Verhalten bei Verdacht auf gewaltsamen Tod. 8 11. Wenn die Leichenfrau nach gehörten Äußerungen oder bei eingezogenen Erkundigungen oder nach dem Befund an der Leiche oder sonstigen Wahrnehmungen, überhaupt irgendwie zu der Überzeugung oder auch nur zu der Vermutung gelangt, daß der Tod auf gewaltsame Art, sei es durch Verunglückung — Sturz, Verletzungen, Blitzschlag, Erfrieren, Ersticken, Ertrinken, Einatmen schädlicher Dünste — oder durch Selbstmord — Erhängen, Ertränken, Erstechen, Erschießen, Vergiften — oder durch dritte Hand — Verletzungen, Vergiftung, Ersticken, Erdrosseln, Erwürgen, Ertränken, Erschießen, Erstechen usw. — veranlaßt worden ist, so muß sie der Ortsbehörde sofort Anzeige machen und weiter auch dafür Sorge tragen, daß an der Leiche und deren Umgebung vor der Besichtigung durch die Polizei- oder Gerichtsbehörde keinerlei Veränderung vorgenommen wird. Die Vorbereitung der Leiche zur Bestattung darf in diesen Fällen erst dann vorgenommen werden, wenn behördlicherseits die Erlaubnis zur Bestattung erteilt worden ist. Verhalten in Fällen unzweifelhaften Todes. 8 12. In denjenigen Fällen, in welchen keine Zweifel an dem wirklich ein— getretenen Tode beigehen, auch ein Verdacht auf gewaltsamen Tod nicht besteht, kann die Leichenfrau zur gewöhnlichen Versorgung der Leiche — Entkleidung, Reinigung usw. — verschreiten, sie darf aber die Leiche nicht eher vom Sterbelager entfernen oder entfernen lassen, als bis sie deutliche Zeichen beginnender Fäulnis an derselben wahrgenommen hat. Eine frühere Entfernung vom Sterbelager darf nur dann stattfinden, wenn ein Arzt den erfolgten Tod festgestellt hat. Zugleich hat die Leichenfrau bei der Reinigung der Leiche darauf zu achten, ob jetzt etwa Zeichen gewaltsamen Todes (§ 11) wahrnehmbar werden, die vorher nicht bemerkt worden sind. Findet sie solche, so ist sofort der Ortsbehörde hierüber Anzeige zu erstatten und nach der Vorschrift in § 11 zu verfahren. § 13. Die Leichenfrau hat in allen Fällen, in denen ein Verstorbener nicht von einem Arzt besichtigt worden ist, die Leiche täglich wenigstens zweimal, womög- lich in den Morgen- und Abendstunden, zu besuchen und hat sich hierbei jedesmal noch genauer von dem wirklich erfolgten Tod und der beginnenden oder fort- schreitenden Verwesung zu überzeugen. In den Fällen dagegen, in welchen ein Arzt den erfolgten Tod festgestellt hat, ist die Leiche bis zu ihrer Bestattung oder Überführung in die Leichenhalle täglich nur einmal zu besuchen; ist diesfalls die Leiche in die Leichenhalle verbracht worden, so hat die Leichenfrau dieselbe dort nur dann zu besuchen, wenn von ihr die Verrichtungen für die Bestattung vorzunehmen sind.