— 130 — § 4. Rinder, bei denen nach dem Ergebnis der Untersuchung die Tuberkulose oder der Verdacht dieser Seuche im Sinne der vom Reichskanzler zu erlassenden Anweisung festgestellt worden ist, müssen wieder ausgeführt werden. Vorher sind sie mit einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Merkzeichen zu kennzeichnen. § 5. Alle übrigen Rinder sind vom freien Verkehr auszuschließen und nur zur Abschlachtung spätestens innerhalb 4 Tagen — von der Einstellung in den Schlachthof ab gerechnet — in den dafür bestimmten öffentlichen Schlachthäusern, im übrigen unter den gleichen Bedingungen wie das österreichisch-ungarische Schlachtvieh, sowie unter der ferneren Bedingung zuzulassen, daß alles nach den Vorschriften für die Fleischbeschau im Inland wegen Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt befundene Fleisch nach Wahl des Besitzers entweder als untauglich behandelt oder nach Kennzeichnung wieder aus- geführt werden muß. Die Art der Kennzeichnung bestimmt der Reichskanzler. § 6. Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft. Berlin, den 6. April 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Nr. 31. Verordnung über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten; vom 1. Juni 1911. Die Anlage O zur Verordnung über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten vom 16. Dezember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 285) wird dadurch ergänzt, daß unter Ziffer 1 der Zoologische Garten in Elberfeld mit Aufnahme findet. Dresden, den 1. Juni 1911. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Für den Minister: v. Seydewitz. Dr. Roscher. Dutschmann.