— 143 — 6. Weiterhin können die Amtshauptmannschaften oder die Stadträte verbieten: a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wiederkäuer und Schweine betreffen; b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird; c) Körungen von Tieren jeder Gattung; d) die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh. 7. Für die Belegung von Ortschaften des Beobachtungsgebiets mit Militär gilt § 24 Ziffer 6. 26. Ist anzunehmen, daß in einem Orte die Seuche verbreitet worden ist, so kann die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat die bezirkstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere des Ortes, seiner Umgebung oder einzelner Ortsteile anordnen. In solchen Fällen und sobald die Durchführung der angeordneten Maßnahmen besondere Umsicht und Überwachung erfordert, haben die Amtshauptmannschaften Gendarme nach dem Seuchenort zu befehligen und die Stadträte ihre Polizeimann- schaften zur dauernden strengen Überwachung der angeordneten Schutzmaßregeln besonders anzuhalten. 7 827. Beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht— viehhöfen und Schlachthöfen ist zu beachten: 1. Die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sind sofort abzusondern und baldmöglich in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. 2. Alle übrigen Schlachttiere, die ebenfalls unter Sperre zu nehmen sind, dürfen den Schlachtviehmarkt, Schlachtviehhof oder den Schlachthof nicht lebend verlassen und sind baldmöglichst abzuschlachten. Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde unter Mitverantwortung des Bezirkstierarztes zulassen, wenn sicher anzunehmen ist, daß der Ansteckungsstoff nicht verschleppt worden ist. Dies wird namentlich in Frage kommen in Seuchenfällen unmittelbar bei der Ankunft der Tiere, oder bei Tieren, die in besonderen Seuchenhöfen und Stallungen für sogenannte Überständer untergebracht sind, wenn kein Verkehr aus diesen Stallungen heraus stattgefunden hat. 3. Den Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb 3 Tagen vor Aus- bruch der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehmarkte, Schlacht- viehhofe oder Schlachthofe aufgestellt gewesen und sodann ausgeführt worden sind, hat die zuständige Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln. Die beteiligten 23“