— 146 — § 6. Diese Verordnung, die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt und in den Amtsblättern abzudrucken ist, haben die Dienstbehörden edem für die Fleisch— beschau verpflichteten Tierarzt und Laienfleischbeschauer zu behändigen. Dresden, den 20. Juni 1911. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dutschmann. Nr. 36. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrenten- bank= und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; vom 1. Juli 1911. Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an Stelle des verstorbenen Finanzhauptkassierers Hofrates Petzold der Vorstand der Finanz- rechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, Domänen= und Intraden= sowie Lotteriesachen, Rechnungsrat Dietzel der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank- und Altersrentenbank-Verwaltung als Kommissar beigegeben wird. Die Verwaltung der drei Banken besteht daher aus dem Ministerialdirektor im Finanzministerium Geheimen Rat Dr. Schroeder, dem Vortragenden Rat im Finanzministerium Geheimen Finanzrat Dr. Hedrich und dem Vorstand der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, Do- mänen= und Intraden= sowie Lotteriesachen, Rechnungsrat Dietzel, und es gehört ihr für die Geschäfte der Landeskulturrentenbank der Vortragende Rat im Ministerium des Innern Geheime Regierungsrat Dr. Genthe als Mitglied an.