— 161 — Artikel III. Innerhalb des Schutzbereiches bedarf es der Erlaubnis des Ministeriums des Innern zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten, 1. wenn sie nördlich der Verbindungslinie zwischen dem bei Rohrbach gelegenen Landesgrenzsteine Nr. 184 und dem nördlich von Frauengrün gelegenen Landesgrenzsteine Nr. 438 in das kiesige, sandige, lehmig-tonige oder torfig— humose Schwemmland der Talböden und Gehänge mehr als 0,5 m und südlich der vorbezeichneten Linie mehr als 1,5 m oder bis in dessen Unter- grund eindringen sollen, 2. wenn sie sich im übrigen Gelände mehr als 5,0 m unter die Erdoberfläche erstrecken sollen, 3. wenn sie sich auf eine geringere Tiefe als unter 1 und 2 festgesetzt ist, erstrecken und bei ihrer Vornahme der Zutritt von Wasser oder Gasen oder das Auf- treten von Gangspalten sich bemerkbar macht. Unter dem in Ziffer 1 erwähnten Schwemmlande ist jedes ohne weiteres mit Spaten und Schaufel zu bewegende Erdreich der Talböden und Gehänge zu verstehen. Im Falle der Ziffer 3 hat der Unternehmer der Arbeiten über seine Wahr- nehmungen der Amtshauptmannschaft Olsnitz sofort Anzeige zu erstatten und die Arbeiten bis zum Eingange der Entschließung des Ministeriums des Innern einzu- stellen; wird die Erlaubnis versagt, so hat der Unternehmer den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen. Artikel IV. Werden Ausgrabungen erforderlich, um Leitungen irgend welcher Art oder Beschleusungsanlagen zu beseitigen oder Teile solcher auszuwechseln, so können in Notfällen diese Arbeiten noch in größeren als in den in Artikel III angegebenen Tiefen unerwartet der nach Artikel III einzuholenden Entschließung des Ministeriums des Innern sofort in Angriff genommen werden; es ist jedoch der Amtshauptmann- schaft Olsnitz davon unverweilt Anzeige zu erstatten, damit diese die Ausgrabungen und die Wiederverfüllung beaufsichtigen kann. Hält es die Amtshauptmannschaft für erforderlich, so sind die Arbeiten bis zum Eingang der Entschließung des Mini- steriums des Innern einzustellen. Wird die Genehmigung versagt, so ist der frühere Zustand vom Unternehmer der Arbeiten nach Möglichkeit wieder herzustellen. Dresden, am 1. Juli 1911. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 1911. 26 Eifler.