— 167 — in dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rechnungsjahre der Gemeinde zum Ansatz gebracht. In welcher Höhe Verzinsungs- und Tilgungsraten anzusetzen sind, richtet sich nach den Ausgabebedingungen der Anleihe. XVII. Da das Reichsbesteuerungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1911 in Kraft getreten ist, steht den Gemeinden, deren Rechnungsjahr nicht mit dem 1. April beginnt, für ihr laufendes Rechnungsjahr ein Anspruch auf den für ein Jahr be— rechneten Zuschuß nur im Verhältnis des ganzen Jahres zu dem vom 1. April 1911 noch laufenden Teile des Rechnungsjahrs zu. Die Berechnung erfolgt unter Zu— grundelegung der Kosten und Lasten, welche maßgebend gewesen wären, wenn das Gesetz schon zum Beginne des Rechnungsjahrs in Kraft gewesen wäre. XVIII. Einmalige Ausgaben finden bei Berechnung des Zuschusses auch insoweit Berücksichtigung, als sie in den letzten fünf Jahren vor dem 1. April 1911 oder dem Beginne des zu diesem Zeitpunkt laufenden Rechnungsjahrs des Forderungsberech— tigten entstanden sind.