— 180 — sächsischen Ursprungs sind, vor Beginn des Verkaufs bezirkstierärztlich zu untersuchen, dafern sie nicht schon aus anderer Veranlassung durch einen sächsischen beamteten Tierarzt untersucht worden sind. Die Untersuchung ist bei der Polizeibehörde des Ankunftsortes zu beantragen. Diese hat den Gänsen einen Standort anzuweisen und den Bezirkstierarzt umgehend schriftlich unter Angabe der Stückzahl, des Beobachtungsplatzes und etwaiger Ver- dachtsumstände in Kenntnis zu setzen, auch den Bestand fortdauernd bis zur Freigabe durch den Bezirkstierarzt zu beobachten. Die Freigabe der Gänse zum Handel hat der Bezirkstierarzt durch ein Gesund- heitszeugnis zu bescheinigen. Bei Gänsetransporten, die nach Absatz 1 von der Unter- suchung befreit sind, gilt das Zeugnis des beamteten Tierarztes oder der mit dem Untersuchungsvermerk des Grenztierarztes versehene Viehpaß als Gesundheitszeugnis. Alle diese Bescheinigungen gelten 8 Tage. Nach Freigabe der Gänse sind die von ihnen benutzten Räumlichkeiten gemäß §J 11 der Verordnung vom 1. Februar 1904 und nach Inkrafttreten des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 entsprechend den Ausführungsbestimmungen, die hierzu erlassen werden, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Bei der Desinfektion kann von der Aushebung des Erdbodens abgesehen werden, wenn Geflügelcholera oder Hühnerpest nicht beobachtet worden ist. Die Desinfektion ist nur dann vom Bezirkstierarzt zu überwachen, wenn Geflügelcholera oder Hühnerpest vorgekommen war. Vor beendeter Desinfektion dürfen die Räumlichkeiten zur Einstellung von Gänsen nicht wieder benutzt werden. § 10. Beim Verkauf von Gänsen im Umherziehen, wobei das Treiben der Gänse verboten ist oder doch nur ausnahmsweise für kürzere Strecken von den Amts- hauptmannschaften und Stadträten nach näherer Anweisung des Ministeriums des Innern gestattet werden kann, hat der Transportführer ein Buch bei sich zu führen, aus dem jederzeit außer der Stückzahl des vorhandenen Gänsebestandes ersichtlich ist, an wen und in welcher Zahl seit Beginn des Vertriebs des Transports Gänse ab- gegeben worden sind. Ebenso ist der Verbleib etwa verendeter Tiere einzutragen. Außerdem hat der Transportführer das Zeugnis über die Seuchenfreiheit der Gänse (§ 9 Absatz 3) bei sich zu führen. Die Polizeiorgane des Landes und insbesondere die Gendarme haben sich durch häufiges Nachsehen davon zu überzeugen, daß die Führer von Gänsetransporten im Besitze des in Absatz 1 vorgeschriebenen Buches und gültiger Gesundheitsbescheinigungen sind. Dieses Nachsehen haben die Polizeiorgane in den Büchern zu vermerken und ungültige Gesundheitsbescheinigungen einzuziehen. Beim Fehlen gültiger Gesund-