— 189 voraus, stellt also an die mathematischen Vorkenntnisse höhere Ansprüche als für die Lehrbefähigung zweiter Stufe in Mathematik gestellt werden.“ 7. In § 28, 6 wird hinter Absatz 2 eingefügt: Ausnahmsweise kann als Ersatz für eine Hausarbeit aus den unter 2 erwähnten Gebieten die Übertragung einer deutsch geschriebenen, nach ihrem Inhalte zur Annahme geeigneten Dissertation oder eines größeren Teiles davon in die betreffende Fremdsprache angenommen werden, wenn der Vorsitzende der Kommission nach Anhörung des in dem Fache prüfenden Mitgliedes eine solche Leistung für unbedingt ausreichend crachtet, um über die Fertigkeit des Kandidaten im schriftlichen Gebrauche der Fremdsprache ein sicheres Urteil zu gewinnen. Wird eine solche Übertragung nicht geliefert oder vom Vorsitzenden der Kommission nicht angenommen, so ist von dem Kandidaten eine besondere Hausarbeit von geringerem Umfange in der betreffenden Fremdsprache zu fordern, für welche die Aufgabe so gestellt werden darf, daß bei ihrer Bearbeitung die in der Dissertation niedergelegten Studien- ergebnisse verwertet werden können. 8. In § 30, 1 treten an die Stelle der Worte „einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse“ die Worte „einiger Unterrichtsversuche, einer Analyse und eines Präparates“. 9. § 35,2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens genügt und die Lehrbefähigung in den beiden nach §9, 3 für ihn verbindlichen Fächern und in einem der zur Auswahl an dritter Stelle zugelassenen Fächer nachgewiesen hat, und zwar mindestens in zweien von ihnen für die erste Stufe. Zu beachten sind hierbei die besonderen Bestimmungen in §9, 3 II. 10. § 41 erhält folgende Fassung: 41. Vorbereitungedienst. Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Ge- prüfte die Kandidatur für das höhere Schulamt. Zum Erweise der An- stellungsfähigkeit ist die Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendig. Über die Zulassung dazu entscheidet das Ministerium, an das sich der Kandidat mit einem schriftlichen Gesuche zu wenden hat.