— 194 — Nr. 59. Verordnung zur Abänderung einiger zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 und zum Ergänzungssteuergesetze vom 2. Juli 1902 erlassener Ausführungs- bestimmungen; vom 8. November 1911. Auf Grund von § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562 flg.) und § 51 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 259 flg.) wird folgendes verordnet: Artikel I. Die Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589 flg.) wird dahin abgeändert: 1. In § 12 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der als Absatz 4 bestehen bleibt, folgende Bestimmungen als Absatz 2 und 3 eingeschaltet: (2) Die Bestimmung in § 10 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich nicht auf“ Fälle, in denen a) ein Beitragspflichtiger, der gemäß § 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b des Gesetzes nur mit Teilen seines Einkommens in Sachsen veranlagt ist, in ein Verhältnis tritt, dem zufolge er gemäß 82 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 unter a, Ziffer 3 unter a des Gesetzes mit seinem gesamten Einkommen in Sachsen steuerpflichtig wird — Ubergang von der beschränkten zur allgemeinen Beitragspflicht —, oder in denen b) ein Beitragspflichtiger, der gemäß § 2 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 untera, Ziffer 3 unter a des Gesetzes mit seinem gesamten Einkommen in Sachsen veranlagt ist, in ein Verhältnis tritt, dem zufolge er gemäß §2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b des Gesetzes nur noch mit Teilen seines Einkommens in Sachsen beitragspflichtig bleibt — Ubergang von der allgemeinen zur beschränkten Beitrags- pflicht —. (s) Ein solcher Übergang ist als Erlöschen der bisherigen und Entstehen einer neuen, anders gearteten Beitragspflicht anzusehen. Die Veränderung wird, sofern nicht nach den Bestimmungen zur Vermeidung von Doppel-