12. — 197 — (2) Die Bezirkssteuereinnahmen sind ferner ermächtigt, die weitere Verfolgung auch dann einzustellen, wenn bereits an mehreren Orten vergeb- lich nach dem Verbleibe des Beitragspflichtigen geforscht worden ist. In diesem Falle ist die Anzeige nur dann nochmals an die Gemeindebehörde, von der sie ausgefertigt worden ist, abzugeben, wenn die weitere Erörterung nach Lage der Sache sicheren Erfolg verspricht. Wird die weitere Verfolgung eingestellt, so ist wegen Vermerkes auf der Anzeige und wegen Erläuterung des Sachverhalts in der Wegfallsliste der Bestimmung im Schlußsatze des vorigen Absatzes nachzugehen. In § 93 wird dem Absatze 4 folgende Bestimmung angefügt: Sie ist in Fällen der zuerst erwähnten Art zu unterlassen, wenn dem Schuldner durch die Beschlagnahme die Mittel zu seinem und seiner Familie notdürftigem Lebensunterhalt entzogen werden würden oder in der Beschlagnahme aus anderen Gründen eine besondere Härte enthalten wäre. 13 à. § 94 erhält folgende Fassung: (1) Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände vonnichtüber 10 Mark, deren Uneinbringlichkeit zwar nicht erwiesen, aber nach dem pflicht- mäßigen Ermessen der Gemeindebehörde wahrscheinlich ist, weil sich die Schuldner im Zustande völliger Zahlungsunfähigkeit befinden und Ver- mögensstücke, in welche die Zwangsvollstreckung stattfinden könnte, nicht besitzen, oder weil deren Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen ist, können von der Gemeindebehörde, ohne daß es zuvor des Versuchs der zwangsweisen Beitreibung bedarf, ohne weiteres in Wegfall verschrieben werden. (2) Dasselbe gilt für Steuerrückstände der in §§ 91 und 92 bezeichneten Art, bei denen wegen der Geringfügigkeit der in Frage kommenden Beträge die Unterlassung von Beitreibungsversuchen angezeigt erscheint. Als gering- fügig im Sinne dieser Vorschrift sind alle Steuerrückstände bis zur Höhe von 3 K zu behandeln. (3) Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände von mehr als 10 Mark, deren Uneinbringlichkeit aus den in Absatz 1 angegebenen Gründen wahrscheinlich ist, können von der Gemeindebehörde nur mit Genehmigung der Bezirkssteuereinnahme ohne vorherigen Versuch der zwangsweisen Beitreibung abgeschrieben werden. Die auf Erteilung dieser Genehmigung gerichteten Anträge sind in tabellarischer Form nach dem Muster unter F (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 777) an die Bezirkssteuereinnahme zu