— 201 — 1. In 85 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der als Absatz 3 bestehen bleibt, folgender Absatz eingeschaltet: (2) Die Absätze 2 und 3 des § 12 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sind in Ergänzungssteuersachen entsprechend an- zuwenden. 2. In § 23 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung: Die in § 28 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Auffor- derung hat die Gemeindebehörde nach den Vorschriften in 9§ 3, 4 und 7 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) zu erlassen. 3. In § 32 Absatz 1 wird vor den Worten: „gemäß §9 30 des Gesetzes“ ein- geschaltet: „gemäß § 29 des Gesetzes eine Nachschätzung oder“. 4a. In § 33 Absatz 2 Ziffer 1 Absatz 2 wird die Verweisung: „§ 94 Absatz 2“ durch „§ 94 Absatz 3“ ersetzt. 4b. § 33 Absatz 2 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: Die Ortsrechnungen über die Ergänzungssteuer sind nach dem der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. 1910 S. 1) unter C beigefügten Muster anzufertigen. In diesem Muster wird in der Überschrift zu Spalte 4 der Zuwachsliste das Zeichen „“ durch die Worte: „Markbeträge in Tausenden“ ersetzt. 4. Die Spalte 13 des Musters VII (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 305) erhält die Überschrift: „Entscheidung der Bezirkssteuereinnahme“". Die Spalte 14 dieses Musters fällt weg. 5. In den Überschriften der Spalten 17 bis 22 der Muster IIIa und IIIb (G.= u. V.-Bl. 1906 S. 289 flg.) wird das Zeichen „“ durch die Worte: „Markbeträge in Tausenden“ ersetzt. Artikel IV. Die unter dem 3. Februar 1903 zum Ergänzungssteuergesetz erlassene Instruktion (G.= u. V.-Bl. S. 315 flg.) wird dahin abgeändert: 1. In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: (1) Die Ergebnisse der Einschätzung werden vom Vorsitzenden gemäß den Beschlüssen der Kommission in das Kataster eingetragen. Die einzelnen 1911. 33