— 207 — Ausfalls am schuldienstlichen Einkommen zu gewährenden Zulagen angerechnet werden. § 6. Zur Gewährung der hiernach festgesetzten Mindestbeträge des kirchendienst- lichen Einkommens, beziehentlich zur Aufbringung der zu deren Erfüllung im ein- zelnen Falle erforderlichen Zuschüsse sind die Kirchgemeinden und, wenn die hierbei in Frage kommenden Kirchen keine Parochialkirchen sind, die betreffenden kirchlichen Stiftungen verpflichtet. § 7. Dafern die in § 6 gedachte Verpflichtung die Kräfte einer Kirchgemeinde oder kirchlichen Stiftung nachweisbar übersteigen sollte, und andere Mittel, ins- besondere von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen, soweit die Mittel reichen, von dem Landeskonsistorium aus demselben zur Verfügung stehenden Fonds ent- sprechende Beihilfen hierzu gewährt werden. § 8. Gegenwärtiges Kirchengesetz, durch welches das Kirchengesetz, die Fest- setzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens der Kirchschullehrer und anderer mit dem Kirchendienst beauftragter Personen betreffend, vom 14. No- vember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 223) seine Erledigung findet, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 in Kraft. Dresden, am 14. November 1911. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. Dr. v. Otto. - Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckftädt. v. Seydewitz. Knüpfer. Nr. 61. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn von Limbach (S.) nach Oberfrohna betreffend; vom 18. November 1911. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Sächsischen Staatsfiskus 34