— 216 — § 1. Die Richter werden zur Berechnung des Dienstalters gemäß 88 63, 65, 121 und 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes (R.-G.-Bl. 1898 S. 371 flg.) in drei Gruppen eingeteilt: 1. Amtsrichter und Landrichter, 2. Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte, 3. Senatspräsidenten. § 2. Das Dienstalter beginnt in jeder Gruppe mit dem Tage, für den die Richter nach der Ernennungsverordnung zum ersten Male in ein zu der Gruppe gehörendes Richteramt berufen worden sind. Sind mehrere Richter für denselben Tag ernannt, so geht der der Geburt nach ältere voran. 8§ 3. Wird ein Staatsanwalt zum Amtsrichter oder Landrichter oder ein Erster Staatsanwalt bei dem Landgerichte zum Landgerichtsdirektor oder Oberlandes- gerichtsrat oder der Erste Staatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte zum Senats- präsidenten ernannt, so wird die Zeit, während deren er das Amt eines Staats- anwalts, eines Ersten Staatsanwalts bei dem Landgericht oder des Ersten Staats- anwalts bei dem Oberlandesgerichte bekleidet hat, dem Dienstalter zugerechnet. § 4. Das Dienstalter im Sinne dieser Vorschriften hat auf die Bestimmung des Besoldungsdienstalters keinen Einfluß. § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. Dresden, den 4. Dezember 1911. Ministerium der Justiz. Dr. v. Otto. gähne. Nr. 68. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1912 betreffend: vom 9. Dezember 1911. W#, Friedrich August, von GO Gnaden Könia von Sachsen usw. usw. usw. haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1912 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt: