— 221 — § b. Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen und Verpfändungen, werden dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung in das Staatsschuldbuch wirksam. Bis zur Übertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger geschieht die Zahlung der Zinsen nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den ein- getragenen Gläubiger. Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. § 7e. Die Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte wird nicht geprüft. § 8. Sind auf einem Konto mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, in der die Anträge bei der Staatsschuldbuchverwaltung ein- gegangen sind. § 10. Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung und zur gleichzeitigen Er- teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß § 5 a Absatz 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der im §5 a Absatz 1 und im § 13 Absatz 2 und 3 erwähnten Vermerke. In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Be- glaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Staatsschuldbuchver- waltung oder durch eine vom Finanzministerium bezeichnete Kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs ausgenommen oder beglaubigt sein. Die Staatsschuldbuchverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zu- ziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan wird.