— 223 — § 15 a. Wird eine Staatsanleihe gekündigt, so sind die beteiligten Buchgläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist von dieser Benach- richtigung nicht abhängig. § 16. Die Zinsen einer eingetragenen Forderung werden, sofern nicht die Vor- aussetzungen des § 7b Absatz 3 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen gezahlt, der am zehnten Tage des Fälligkeitsmonats als Berechtigter eingetragen war. § 17. Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermin an durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige, vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Post- Überweisungs= und Scheckverkehre können die Postgebühren mit Ausnahme der Be- stellgebühren auf die Staatskasse übernommen werden. Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Gläubiger oder der zum Empfange der Zinsen Berechtigte die richtige Adresse angezeigt hat. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Fälligkeitstermin erfolgt die Zahlung nur noch bei der Staatsschuldenkasse in Dresden. § 19. An Gebühren werden erhoben für Löschung einer Staatsschuldbuchforderung zum Zwecke der Auslieferung von Schuldverschreibungen, für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 0,60 Mark, jedoch mindestens 2 Mark. Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den Vorschriften beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungs- sachen gelten. Auch kann Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen. § 21. Die zur Umwandlung in Buchschulden eingereichten Schuldverschrei- bungen nebst Erneuerungs= und Zinsscheinen sind ungültig zu machen und von Zeit zu Zeit vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden zu vernichten. Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist dafür verantwortlich, 1. daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die gemäß §98 1 und 1 a im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen die gesetzlich festgestellten Beträge der Anleihen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Tilgung nicht überschreiten, 2. daß das Staatsschuldbuch und sein Doppelstück gehörig aufbewahrt und in ordnungsmäßigem Zustand erhalten werden,