— 241 — (2) Hat die juristische Person, der Personenverein, die Genossenschaft oder die Kasse (§5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes), für die eine Buchschuld eingetragen werden soll, ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs, so ist ein Zeugnis der zu- ständigen ausländischen Behörde über die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Ver- bindlichkeiten einzugehen, und eine Bescheinigung des deutschen Gesandten oder Konsuls über die Zuständigkeit der ausländischen Behörde zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses beizubringen. Für ausländische Handelsfirmen ist ein Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde oder eines zuständigen ausländischen Notars über das Bestehen der Firma und über deren Inhaber nebst der Zuständigkeits- bescheinigung des deutschen Gesandten oder Konsuls vorzulegen. (3) Soll die Buchschuld für eine Anstalt oder Vermögensmasse eingetragen werden, deren Verwaltung von einer inländischen öffentlichen Behörde oder unter ihrer Aufsicht geführt wird (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes), so kann die Staats- schuldbuchverwaltung verlangen, daß die Eigenschaft der Behörde als einer öffent- lichen und ihre Zuständigkeit urkundlich nachgewiesen werden. Wird die Verwaltung von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder unter ihrer Aufsicht geführt, so ist eine Bescheinigung des deutschen Gesandten oder Konsuls über die Eigenschaft der ausländischen Behörde als einer öffentlichen und über ihre Zuständigkeit bei- zubringen. Wird die Verwaltung weder von einer öffentlichen Behörde noch unter deren Aufsicht geführt, so hat der Vertreter der Anstalt oder Vermögensmasse seine Vertretungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachzuweisen. (4) Soweit die österreichisch-ungarische Monarchie oder die Schweiz in Frage kommen, hat es bei den Bestimmungen der Staatsverträge vom 25. Februar 1880 (R.-G.-Bl. 1881 S. 4 flg.), vom 13. Juni 1881 (R.-G.-Bl. 1881 S. 253 flg.) und vom 14. Februar 1907 (R.-G.-Bl. 1907 S. 411 flg., 1911 S. 907) zu bewenden. § S. □u1) Die Staatsschuldbuchverwaltung ist berechtigt, den Antragsteller zur graennnn um Klarstellung seiner Angaben zu veranlassen. (2) Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. (3) Jede Eintragung in das Staatsschuldbuch ist von dem Staatsschuldbuch führer und dem Staatsschuldenoberbuchhalter oder von deren Stellvertretern zu unter- schreiben. § 9. Zu den Vermögenomassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes sind auch Erbschaften zu rechnen, für die vom Nachlaßgericht ein Nachlaßpfleger Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes. Zu § 5 bsat, 1 Nr. (BGB. 8 1960) bestellt oder eine Nachlaßverwaltung (B. 8§§ 1975, 1981 flg.) des Gsches. angeordnet worden ist.