— 255 — so ist gemäß § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 746) zu verfahren. Handelt es sich um Ausnahmebewilligungen für öffentliche Versammlungs- räume oder für solche Theater und Zirkusgebäude, die nach kurzer Zeit wieder be- seitigt werden sollen, so kann die Entschließung von der Kreishauptmannschaft der Polizeibehörde überlassen werden. Die Kreishauptmannschaften werden ermächtigt, dies für bestimmte Gattungen von Fällen allgemein zu tun. Bezeichnen die Vor- schriften des Anhanges „O einzelne Erleichterungen als „ausnahmsweise“ zulässig, so ist, wenn davon Gebrauch gemacht werden soll, die Erlaubnis der Polizeibehörde erforderlich und ausreichend. (2) Im übrigen können die Polizeibehörden — und zwar in geeigneten Fällen auch ohne besonderen Antrag — Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges bewilligen. Als Ausnahmebewilligung gelten auch die unter IV Absatz 2 und V Ab- satz 2 vorbehaltenen Entschließungen. (3) Sovweit sich die Vorschriften des Anhanges — mit denen der Anlage O zur Verordnung vom 28. Dezember 1882 decken und von letzteren schon nach § 9 der- selben Verordnung Befreiung erteilt worden war, bedarf es keiner neuen Ausnahme- bewilligung. Dresden, den 10. Dezember 1911. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Benndorf. Nr. 76. Verordnung über die Einrichtung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes- versicherungsamtes; vom 24. Dezember 1911. Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund des § 109 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509) verordnet, was folgt: I. Geschäftsgang (Diensteinteilung), Dienststellung des Präsidenten. § 1. Der Vorstand des Landesversicherungsamtes führt als solcher den Dienst- titel Präsident. Er leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Er ernennt die Beauftragten des Amtes.