— 258 — legung angeben. Die Rekursschrift soll auch etwa neu vorzubringende Tatsachen und Beweismittel anführen, die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus denen sich die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Verfahrens ergeben. (3) Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen. (1) Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungs- amt haben dem Landesversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie umfassen die sämtlichen auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke einschließlich derjenigen, die sich in Vorakten befinden oder im Laufe des Verfahrens neu ent- stehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn eine von ihm getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung bei Übersendung der Akten beizufügen. § 12. Das Landesversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden. Der Gegner wird zugleich davon verständigt, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Gegen- schrift sowie weitere Schriftsätze, falls sie neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Landesversicherungsamt gleichfalls dem Gegner in Abschrift zu. Ist ein Versicherungsträger beigeladen, so werden die Schriftsätze auch diesem mitgeteilt und seine Erklärungen den Beteiligten übermittelt. m 13. Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen Bertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. * 14. u) Von dem Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruch- senate werden die Beteiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungs- urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Hält der Senat das persönliche Erscheinen eines Beteiligten für angezeigt, so ist diesem zu eröffnen, daß aus dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. (2) Vor dem Verhandlungstermine haben die Berichterstatter einen Bericht nebst Gutachten zu den Akten zu geben.