— 263 — Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. § 2. Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb des Sitzes des Landesversicherungsamtes kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, außer der im §1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung zu- gebilligt werden. Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht er- stattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb der dafür gezogenen Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu nehmen. § 3. Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landes- versicherungsamte betreffend, vom 27. Februar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 98) außer Kraft. Dresden, den 24. Dezember 1911. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Emmrich. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 1911. 43