— 4 — 255 000 M (Zweihundertfünfundfünfzigtausend Mark) an den Staatsfiskus im Königreich Sachsen. Dieser Beitrag ist am Tage der Betriebs— eröffnung der Bahn Zeulenroda-Bahnhof—Zeulenroda-Stadt fällig und zahlbar. 3. Der Betrieb der Bahn Zeulenroda-Bahnhof—Zeulenroda-Stadt wird durch die Königlich Sächsische Staatsregierung nach den für Nebenbahnen geltenden Be- stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung erfolgen. Sämtliche Einnahmen aller Art aus dem Betrieb der Bahn und der Benutzung des Bahnareals sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen bezieht die Königlich Säch- sische Staatsregierung, welche auch sämtliche durch den Betrieb der Bahn und die Erhaltung derselben in betriebsfähigem Zustand erwachsenden Ausgaben zu bestreiten hat. 4. Die Fürstlich Reußschen Staatsregierungen werden die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen daraus, solange sich die Bahn im Betriebe und Eigentum des Königlich Sächsischen Staates befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen. 5. Jeder der beiden Fürstlich Reußschen Staatsregierungen verbleibt die Landes- hoheit hinsichtlich der in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecke. Jedoch soll die tech- nische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ausgeübt werden. Übertretungen, Vergehen und Verbrechen in bezug auf die Bahnanlagen oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie aus- geübt worden sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurteilt. 6. Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie behufs Geltendmachung etwaiger Münsche rechtzeitig mitgeteilt. 7 Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt und der Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linic mitgeteilt.