Nr. 5. Bekanntmachung, eine Änderung der Bestimmungen über militärische Hülfskommandos bei öffentlichen Notständen — G.= u. V.-Bl. 1899 S. 92 — betreffend; vom 24. Januar 1912. Ziffer 7. Absatz 2 (Seite 94, Zeilen 11 bis 20 von oben) ist zu streichen. Er erhält folgende Fassung: Insbesondere haben Anspruch: a) die Offiziere und Beamten bei Einzelentsendungen auf die verordnungsmäßigen Reisegebührnisse, bei der Entsendung mit einem Kommando auf das Kommandogeld des Dienstgrades, im Standort jedoch nur dann, wenn die Kommandos zur Hülfeleistung geschlossen ausgerückt sind. Neben dem Kommando- geld wird eine tägliche Vergütung von 2 K und, soweit erforderlich, freies Quartier gewährt; b) die Mannschaften auf freies Quartier und tägliche Vergütungen von 2 K — D die Unteroffiziere als Gehaltsempfänger, mindestens 1 = 40 = die übrigen Unteroffiziere aller Klassen — auch die überzähligen —, — 1 = 10 = die Gemeinen. Für die Marschtage, an denen auf Grund des Naturalleistungsgesetzes den Löhnungsempfängern Ouartierverpflegung zusteht, wird die tägliche Vergütung nur an Gehaltsempfänger gezahlt. Außerdem empfangen die Familien der Unteroffiziere — ausschließlich der Gehaltsempfänger — für jeden Tag der Abwesenheit der Ernährer einen Zuschuß von mindestens 50 Z. Dresden, den 24. Januar 1912. Kriegsministerium. Frhr. v. Hausen. Hänsel. Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Königl. Hofbuchdruckerei, Dresden.