Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Nr. 6. Verordnung über das Hebammenwesen. S. 9. — Nr. 7. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Hofrangordnung. S. 11. — Nr. 8. Gesetz über die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden. S. 11. Nr. 6. Verordnung über das Hebammenwesen; — vom 5. Februar 1912. Die Hebammentaxe nach der Verordnung, das Hebammenwesen betreffend, vom 16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 152) wird durch die folgende Gebühren— ordnung ersetzt: A. Für die Bezahlung der berufsmäßigen Dienstleistungen der Hebammen gelten folgende Gebührensätze: Für die Hilfe bis zu 12 Stunden Dauer bei einer natürlichen Geburt 6 bis 20 .KK mDesgleichen bis zu einer Dauer von 12 Stunden bei einer Mehrlingsgeburt 7 bis 25 T. ;PDesgleichen bei einer natürlichen, aber sich verzögernden Geburt, bei der die Hebamme länger als 12 Stunden zugebracht hat 8 bis 30 K und wenn die Hebamme länger als 24 Stunden zugebracht hat 12 bis 40 . Desgleichen bei einer Geburt, die durch einen Geburtshelfer beendet worden ist, falls nicht Ziffer 2 oder 3 einschlagen J7 bis 20 .K. — I S — — Ausgegeben zu Dresden den 24. Februar 1912.