— 10 — Für die Untersuchung einer schwangeren oder nicht schwangeren Person ein— schließlich des schriftlichen Zeugnisses hierüber 1 bis 3 K. 6. Für die Beibringung eines Klistiers oder einer Einspritzung in die Geschlechts- teile oder das Abnehmen des Urins mittels des Katheters bei Wöchnerinnen 0,50 bis 2 K. Anmerkung.: Diese Verrichtung bei Gebärenden wird nicht besonders bezahlt Für jeden im Lehrbuche vorgeschriebenen und für jeden außerdem verlangten Besuch bei einer Wöchnerin und für das Wickeln, Baden oder Waschen des Kindes a) bei Tage □L0 — 0,60 bis 2 14, b) bei Nacht (10 Uhr abends bis 6 Uhr früh) 1,20 bis 3 .K. 8. Für eine Tagwache . gwach 2 bis 5 .10, für eine Nachtwache 4 bis 10 ./1.. B. Die Höhe der Gebühr innerhalb der unter 4 festgesetzten Grenzen ist nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Zeitdauer der Leistung und nach der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen zu bemessen. Die niedrigsten Sätze werden angewendet, wenn Armenverbände oder Kranken- kassen die Zahlung übernehmen und nicht besondere Schwierigkeiten einen höheren Satz rechtfertigen. C. An der Verordnung, die Gebührenordnung für Arzte usw. bei gerichtlich-medi- zinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen betreffend, vom 19. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 231) wird hierdurch nichts geändert. Dresden, den 5. Februar 1912. Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Beck. Canis.