— 19 — Bei Fahrzeugen, die mit Dampf betrieben werden, muß der Dampfkessel den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für bewegliche Dampfkessel entsprechen und die darin vorgeschriebenen Angaben tragen. 3. Sollen Wagen oder Geräte an das Kraftfahrzeug angehängt werden, so müssen sie mit einer sicherwirkenden Bremse versehen sein; auch dürfen die Radkränze keine Unebenheiten besitzen, die geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen. Bei Zug— maschinen und Lastkraftwagen müssen die Kuppelungen gefedert sein. Für gehörige Bedienung der Bremse und, dafern die Anhänger mit dem Last— kraftwagen und unter sich nicht so verbunden sind, daß sie den Spuren des letzteren folgen müssen, auch für gehörige Lenkung dieser Anhänger ist zu sorgen. Mitgeführte Straßenaufreißer sind während ihrer Beförderung mit einer das Aufsitzen verhindernden Vorrichtung (z. B. einer dachförmig zulaufenden Uberdeckung oder einem neben den Außenkanten mit hohen dreikantigen Leisten versehenen Holzkasten) zu versehen oder von einem besonderen Begleiter zu überwachen. 4. Der Antrag auf Zulassung eines Kraftwagens ist an die Ministerien des Innern und der Finanzen zu richten und in zwei Ausfertigungen beim Finanzministerium ein- zureichen. Der Antrag muß Auskunft geben über: 1. den Namen und den Wohnort des Eigentümers, 2. die Firma, die das Fahrgestell hergestellt hat, sowie die Fabriknummer des Fahrgestells, 3. die Bestimmung (den Zweck) des Fahrzeugs, 4. die Art der Kraftquelle, 5. die Anzahl der Pferdestärken der Maschine oder des Motors, 6. das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs, 7. die Achsdrücke, 8. den Radstand, die Spurweite jeder Achse, die Felgenbreiten und die Raddurch- messer, 9. die Art der Bereifung der Räder. Wenn es sich um Fahrzeuge mit Dampfbetrieb handelt, ist mit dem Antrage weiter urschriftlich a) die den Dampfkessel betreffende Genehmigungsurkunde, welche die Angaben des an ihm befindlichen Fabrikschildes enthält und mit einer Beschreibung