— 27 — Nach Maßgabe von 817 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend (Gesetzsammlung S. 209), wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, Rechnungs- rats Karl August Emil Jsrael, und in der seines Stellvertreters, des Staats- schuldenbuchhalters Ernst Bruno Schmidt, ist keine Anderung eingetreten. Dresden, den S. März 1912. Finanzministerium. v. Seydewitz. Zipfel. Druck und Berlag der Kontgl. Hosbuchdruckerei von C. G. Meinhold & Söhne, Tree#