Artikel 2. In Ausübung der Verwaltungsrechtspflege der beiden Fürstentümer erläßt das älterer sächsische Oberverwaltungsgericht seine Urteile „Im Namen des Fürsten Reuß jüngerer Linie“ als „Königlich Sächsisches für das Fürstentum Reuß iineere r Linie bestelltes Oberverwaltungsgericht“ und führt dabei Siegel mit den sächsischen und reußischen Wappenschildern. Artikel 3. Hierzu wird die Stelle eines weiteren ständigen Rates beim Oberverwaltungs- gerichte neu geschaffen. Dieser Rat wird von den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen gemeinschaft- lich vorgeschlagen und nach Anhörung des Oberverwaltungsgerichts von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie und mit Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie auf Lebenszeit ernannt. Er muß zum Richteramte oder in einem der Fürsten- tümer Reuß oder im Königreiche Sachsen zum höheren Verwaltungedienste befähigt sein. Artikel 4. Der nach Artikel 3 ernannte Oberverwaltungsgerichtsrat erlangt durch die Er- nennung die Eigenschaft eines sächsischen Staatsdieners und tritt in alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Als seine Anstellungsbehörde im Sinne der Bestimmungen der sächsischen Zivilstaatsdienergesetze gilt das sächsische Gesamt- ministerium; seine Dienstbehörde ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Auf sein Dienstalter im sächsischen Zivilstaatsdienste wird ihm die Zeit angerechnet, während der er in reußischem Staatsdienst endgültig angestellt gewesen ist. Wegen etwaiger Anrechnung weiterer Dienstzeit kann eine Vereinbarung vor der Anstellung getroffen werden. Artikel 5. Dem reußischen Rate soll, soweit er nicht durch Beurlaubung, Krankheit oder aus anderen Gründen behindert ist, die Bearbeitung der dem Oberverwaltungsgericht aus den beiden Fürstentümern zugehenden Verwaltungsstreitsachen übertragen werden. Er ist jedoch gehalten, sich auch der Bearbeitung sächsischer Verwaltungs- streitsachen zu unterziehen.