— 40 — Abführung einzelner Abgabebeträge ist zulässig. Sind in einem Monat keine Abgabe— beträge abzuliefern, so haben die Gerichte und Notare eine Fehlanzeige einzusenden. (2) Die durch Abführung der Abgabebeträge und Übersendung der Nachweisungen an das Hauptzollamt erwachsenden Portokosten sowie die im Falle der Überweisung der Abgabebeträge in Giro- und Scheckverkehr entstehenden Überweisungsgebühren und Scheckstempelbeträge werden gegenüber den Notaren, die ihren Amtssitz nicht am Sitze des Hauptzollamts haben, als Verwaltungsaufwand auf die Staatskasse übernommen. Diesen Notaren ist gestattet, die bezeichneten Kosten von den ab- zuliefernden Beträgen vorweg in Abzug zu bringen sowie die Fehlanzeigen unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankiert einzusenden. Die Sendung ist dann mit dem Dienstsiegel oder mit dem Abdrucke des Dienststempels zu versehen. (s) Vordrucke für die Nachweisungen werden von den Hauptzollämtern und der Zollwirtschaftsverwaltung unentgeltlich abgegeben. 8 8. Über Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß §#85 Absatz 3 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung von § 67 des Zuwachssteuer- gesetzes vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 53) wird im Aussichtswege, bei den Amtsgerichten Dresden, Leipzig und Chemnitz durch den Vorstand dieser Gerichte, sonst durch den Präsidenten des Landgerichts entschieden. Die Entscheidung ist end- gültig. § 9. Wird die Grundwechselabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein- gezahlt, so ist sie gemäß § 85 Absatz 2 des Reichsstempelgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294), mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327) und mit § 32 Absatz 1 der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 364) zwangsweise einzuziehen. § 10. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegen- stands zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes unbeschadet der Bestim- mungen der 98 165 und 167 der Ausführungsbestimmungen die §§ 12 bis 20 des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. § 11. (u) Wird die Versteuerung gemäß § 167 der Ausführungsbestimmungen ausgesetzt, so liegt die überwachung und die Führung der Überwachungsliste dem zuständigen Hauptzollamt ob. (2) Diese Vorschrift sowie § 167 der Ausführungsbestimmungen finden ent- sprechende Anwendung, wenn die Rechtswirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts