— 56 — eines kleinen Wiederkäuers 140 50#,, jedoch für die Schätzung mehrerer Stücke zu- gleich und in demselben Gehöfte nicht mehr als 6 M. Außerdem werden bei Schätzungen außerhalb des Wohnortes der Schätzer für Fortkommen 40 J für jedes Kilometer des Hin= wie Rückweges vergütet. Die Bezirkstierärzte beziehen außer der Schätzungsvergütung für die Leitung des Schätzungsverfahrens in jedem Falle 2 K und Reisegebührnisse nach Anordnung des Ministeriums. 13. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. Alle über Viehseuchenentschädigungen, ausgenommen wegen Rinderpest, er- lassenen Verordnungen werden, soweit erforderlich, mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs, von demselben Tage an aufgehoben. Dresden, den 6. April 1912. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dutschmann. Nr. 25. Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. Vom 7. April 1912. Zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519) wird mit Geltung vom 1. Mai 1912 ab folgendes bestimmt. (Zu §§ 2 und 79 des Gesetzes.) 81. — Die unter O abgedruckten Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh— seu chengesetz vom 7. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 1912 S. 3) gelten zugleich als landes- polizciliche Bestimmungen. Sie und die vorliegende Ausführungsverordnung finden sinngemäße Anwendung bei Durchführung a) der Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Influenza der Pferde sowie der Gehirn-Rückenmarksentzündung und der Gehirnent-