halb der Städte mit Revidierter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen erforderlich machen, das Nötige selbst anzuordnen. Ihnen bleibt für Fälle außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung vorbehalten: 1. die bei dem Ausbruch oder dem Erlöschen gewisser Seuchen vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatte; . die Anordnung der Tötung von Tieren a) bei Tollwut, soweit es sich nicht um Hunde und Katzen handelt, b) bei Tollwut von Hunden nach § 40 des Gesetzes, Tc) bei Tuberkulose von Rindern nach § 51 dieser Verordnung; . die Bildung des Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets bei Maul= und Klauen- seuche (§ 41); .die Genehmigung zur Ausfuhr ansteckungsverdächtiger Schweine nach § 267 Abs. 4 der Bundesratsvorschriften. !. □O + 8 10. Die Kreishauptmannschaften erledigen die den höheren Polizeibehörden zu— gewiesenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt ihnen überdies die Anordnung der Tötung ansteckungs— verdächtiger Tiere nach § 150 der Bundesratsvorschriften. Diese Anordnung hat ebenso, wie diejenige nach § 183 Abs. 2 derselben Vorschriften, nur auf Antrag zu erfolgen. Weiter haben die Kreishauptmannschaften das Verfahren der ihnen nachgeord- neten Behörden zu überwachen und dabei insbesondere auf Einheitlichkeit in den Bekämpfungsmaßnahmen hinzuwirken. Sie sind befugt, nach Befinden selbst und ohne Rücksicht auf die Entschließung der zunächst zuständigen nachgeordneten Be- hörden die notwendigen Verfügungen zu treffen. 11. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten die Anordnung a) von Vorkehrungen zur Abwehr der Seucheneinschleppung vom Auslande (8 7 des Gesetzes): b) von Schutzmaßregeln nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes; c) der verschärften Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche (§8 45); d) der Tötung von Klauenvieh beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche im Falle des § 159 der Bundesratsvorschriften (§ 40) und e) von Rotlaufschutzimpfungen (8 48). 1912. 10