— 60 — 812. Beamtete Tierärzte und Amtstierärzte im Sinne des Viehseuchenrechtes sind die Bezirkstierärzte. Ihnen sind insoweit die Direktoren von Vieh- und Schlachthöfen oder städtischen Obertierärzte gleichgestellt, denen vom Ministerium des Innern bezirkstierärztliche Befugnisse übertragen worden sind. Die Bezirkstierärzte haben sich gegenseitig zu vertreten. Für Behinderung in unvorhergesehenen dringlichen Fällen ist für jeden Bezirkstierarzt ein geeigneter approbierter Tierarzt als sein Stellvertreter mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch die Kreishauptmannschaft im voraus zu verpflichten. Die Kreishauptmannschaften werden weiter ermächtigt, zur Vornahme der bezirkstierärztlichen Geschäfte bei der Untersuchung des nach Sachsen eingeführten Klauenviehs und Geflügels (88 18, 19, 45e dieser Verordnung und 885, 6, 8,9 der Verordnung vom 1. September 1911 in der Fassung vom 1. April 1912 — siehe 8 1b —) sowie bei der Beaufsichtigung kleinerer Viehmärkte und Viehausstellungen (§ 17) in Fällen der Behinderung des Bezirkstierarztes und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Bezirkstierarztes einzelne geeignete approbierte Tierärzte, und zwar tunlichst solche, die außerhalb des Amtssitzes des Bezirkstierarztes wohnen, auf Wider- ruf im voraus zu verpflichten. Die Namen der Bezirkstierarzt-Stellvertreter einschließlich der nach Abs. 3 ver- pflichteten Tierärzte, sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. Die an Stelle von Bezirkstierärzten zugezogenen Tierärzte haben den Aufforde- rungen der Polizeibehörden Folge zu geben; sie haben ihre Tätigkeit einzustellen, sobald der Bezirkstierarzt in die Verrichtung eintritt. Diesen Tierärzten haben die Polizeibehörden auf den Kostenberechnungen zu bescheinigen, daß und aus welchem Grund ihre Zuziehung erfolgt ist. Den Bezirks- tierarzt haben sie sofort von der Zuziehung des Tierarztes und dem Anlaß dazu in Kenntnis zu setzen. 8 13. Rücksichtlich der zum Landstallamt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben für die Zeit, während der sie sich dort befinden, die zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der Ortspolizeibehörde dem Landstallmeister oder dessen Stellvertreter überlassen, die sich dabei des Veterinär— beamten des Landstallamtes, bei seiner Behinderung aber des Bezirkstierarztes zu bedienen haben. Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.