— 77 — zur Ausführung des verkürzten Zerlegungsverfahrens (§ 19 Anlage B) erforderlich sind. 8 54. Auch in Fällen, wo eine Entschädigungsleistung in Frage kommt, bewendet es bei dem abgekürzten Zerlegungsverfahren (§ 19 Anlage B), insoweit hierdurch die Todes- ursache und die eine Entschädigung ausschließenden oder sie herabsetzenden Umstände sicher festgestellt werden können, und sich der Besitzer des Tieres hiervon überzeugt hat. Dagegen ist die Zerlegung stets vollständig auszuführen, wenn der Besitzer gegen das auf Grund des abgekürzten Verfahrens abgegebene Gutachten des Bezirkstier- arztes Einspruch erhebt oder ein Fall des § 16 vorliegt. 955. Bei Milzbrandverdacht ist von der Zerlegung grundsätzlich abzusehen, wenn die mikroskopische Untersuchung von Blut des verdächtigen Tieres die Anwesenheit von Milzbrandbazillen unzweifelhaft ergibt. Bei zweifelhaftem Befund ist die Zerlegung, soweit sie zur Erkennung der dem Milzbrand eigentümlichen Erscheinungen nötig ist, auszuführen und geeignetes Material gut verpackt auf schnellstem Wege dem Veterinär-= polizei-Laboratorium zur weiteren Untersuchung zu übersenden. Zur Untersuchung des Blutes verendeter Tiere ist die Blutprobe durch vorsichtiges Anschneiden einer Ohr= oder Schwanzvene zu entnehmen. Die angeschnittene Stelle ist bei milzbrandigen Kadavern so zu verbinden, daß eine Verstreuung von Blut ausgeschlossen ist (siehe auch § 101 der Bundesratsvorschriften). Ergibt sich bei der Blutuntersuchung unzweifelhaft, daß Milzbrand oder Milz- brandverdacht nicht vorliegt, so hat der Bezirkstierarzt die Todesursache durch das abgekürzte Zerlegungsverfahren (§ 19 Anlage B) festzustellen. 656. Von der Anfertigung einer Niederschrift über die bei der Zerlegung ermittelten Befunde ist abzusehen, wenn eine Seuche zweifelsfrei festgestellt ist, und der Besitzer des Tieres Einspruch hiergegen nicht erhebt. In Fällen des § 54 Abs. 1 ist eine abgekürzte Niederschrift mit dem Niederschrift- eingange nach der Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren in Form eines Gutachtens ohne weitere Begründung anzufertigen und von den Anwesenden, insbesondere vom Besitzer des Tieres mit zu unterschreiben. Dieses Gutachten ist in Fällen von beanspruchter Entschädigung in der Nieder- schrift über die Schätzungsverhandlung mit aufzunehmen. 127