Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze. Vom 7. Dezember 1911. — Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 519) wird folgendes bestimmt: §9 1. (1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §9 16 bis 30, 78 des Gesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der 98 32 bis 65 des Gesetzes erlassenen Vorschriften. (2) Soweit es sich dabei um Zwangsbestimmungen handelt, deren Verletzung nicht bereits im Gesetze mit Strafe bedroht ist, sind diesen Vorschriften entsprechende Anordnungen von der Landesregierung zu treffen. (3) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist, den Polizeibehörden nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Zuständig- keitsvorschriften ob. (4) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können gemäß § 79 Abs. 2 des Gesetzes von den obersten Landesbehörden oder mit deren Er- mächtigung von den höheren Polizeibehörden getroffen werden. 82. Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den Anderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Polizeibehörden getroffen werden. 1912. 13