— 88 8 21. Gn) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des un- gefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farb- zeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen. (2) Durch die Landesregierung kann auch für die über 3 Monate alten Rinder die gleiche Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine zugelassen werden, wenn sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 8 22. Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontroll— bücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 8 23. Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 8 24. Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vorgeschrieben werden. 6. Molkereien. (§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.) l25. In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Ver- graben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und eeinsätze sind nach Entfernung des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens zwei Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten.