— 97 — 15. Abdeckereien. (+17 Nr. 14 des Gesetzes.) Einrichtung. 857. Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs— mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden können. 8 58. In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Reinhaltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in ge- nügender Menge gesorgt sein. 8 59. · Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasser— dichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurchlässigen Boden zu versehen. g 60. Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tier— teile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Ka— davern und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Ver— fügung stehen. 861. Die Landesregierung kann für die Herstellung der in den §§ 57 bis 60 ange- gebenen Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 62. Durch die Landesregierung kann angeordnet werden, daß a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiterverarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern zu versehen sind; b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist;