— 101 — der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Ge— nehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungs— fähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Aus— nahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben unter Anwendung aller er— forderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu beseitigen. (2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden zu lassen. 8 74. (u) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. (2) Für Hunde, die auf dem Adbdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. Beaufsichtigung. § 75. (u) Über die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen. (2) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die Neu- einrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben. 8 76. Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen nach näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen. 16. Verkehr mit Viehseuchenerregern. (§ 17 Nr. 16 des Gesetzes.) 877 8 Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu be— 15