— 102 — obachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen niage D: Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben: * a) Die Vorschriften des §1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Erreger der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. Jc) Bei der Versendung (§8§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten ver- dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem geeigneten Des- infektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den Behälter mit auf- saugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten ver- dächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsaugenden Stoffen fest aus- gefüllt sein. 17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen. (§ 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 8 78. Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 8 79. (1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs= und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben.