— 104 — stoffe vorzunehmen ist, sowie die zur Vornahme der Prüfung berechtigten Stellen und kann über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung treffen. 886. u) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. (2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prüfungs- stätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich geprüft“". Ferner sind den Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben. 87. Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann, soweit sic nicht auf Grund des § des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden. 8 88. Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tier— ärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die Landes— regierung kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen. 18. Viehkastrierer. (17 Nr. 18 des Gesetzes.) 8 89. An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden. 8 90. (1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.