— 109 — zeilich angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt aus— zuführen. (2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde anzuzeigen. (3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen während einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden. III. Desinfektion. 8 105. (1) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Aus- rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet wird. Der be- amtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. (2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind (vgl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu des- infizieren. IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 8 106. (1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet oder entfernt worden sind, oder b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milzbrandverdachts- fall in dem Bestande vorgekommen ist, 6 und ch in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 16“