— 111 — (2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren. (3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. (4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. 8 111. (1) Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. (2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. (3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. (1) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 9 112. (1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. (2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise