— 113 — zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. (5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können je- doch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört- lichen Verhältuisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden. Z (e) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit polizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die Ge- nehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestim- mungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Be- schränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren. (7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften. („) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. (60) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden. 8 115. (1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. (2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch der Tollwut sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen.