— 129 — benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. (() Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrecht zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche ab- geheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 175) bewirkt ist. (6) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden wie für die Seuchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28 Abf. 3) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten. 8 164. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die ge— werbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchen— gehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu— ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirt— schaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz- oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden. e) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und Schiffs— stationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen.