— 137 — (2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. (3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 8 183. (1) Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen. (2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch die höhere Polizei- behörde angeordnet werden. 8 184. (u) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, deren Tötung angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. (2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere sind unschädlich zu beseitigen. (3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem Schlachtgehöfte nicht ausgeführt werden. (4!) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus nur in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine Gerberei ausgeführt werden. 8 185. (1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche ver- dächtigen Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unter- werfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standort) entfernt werden dürfen. (2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit den aus den 9§ 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung