— 140 — 8 191. Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 8 192. (1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren. (2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 9193. (1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). (2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei- liche Begleitung sicherzustellen. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts an- zufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. ((1) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlach- tung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren. 9 194. (1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizei- behörde um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar