— 146 — (3) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen. 8 208. (1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen können in dringenden Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. (2) Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der Be- sitzer verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird. 8 209. Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden. 8 210. Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und Wolle, ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der Seuche geschlachtet worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen. 8 211. (1) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des 8 210 aus dem Seuchengehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt werden. (2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie vollkommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. (3) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt werden. (4!) Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchengehöfte darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Polizeibehörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die Ausfuhr un- bedenklich ist. (s) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie desinfiziert worden sind. « (6)DerDüngermußbiszurAusführungderDcsinfektionindemSeuchen- stalle verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu behandeln.