149 — b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit polizeilicher Genehmi— gung und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden Fällen auch zu Zuchtzwecken, zu gestatten. c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte ist zu verbieten. d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten Gehöften des Seuchenorts zum Weidegang und zur Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus anderen Ortschaften nicht stattfinden kann. e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit polizeilicher Genehmigung und nur unter der Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in dem Seuchenort und seiner Feldmark nicht anhalten. 1) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist nur unter den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatten. 8) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten. (2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden. 218. Für das nach § 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen zur Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die Schafe vor der Verladung amtstierärztlich untersucht und hierbei gesund befunden worden sind. 8 219. Die nach den 88 217, 218 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, so— bald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 8 220. (i) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der Pockenseuche oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte nicht weggebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen Wirkung abzusperren. 21