— 156 — zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll— ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 8 246. (1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. (2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk er- teilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein- treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 8. Rände der Einhufer und der Schafe. A. Räude bei Oferden und Schafen. I. Ermittlung. 8 246. (1) Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber an— zustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Be— stehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie, ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie gekommen sind. (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach- richtigen. 8 247. (1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes zu veranlassen. (2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal auszuführen.