— 157 — II. Schutzmaßregeln. 648. Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 8 249. u) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. (2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil- verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Polizeibehörde die Anwendung eines be- stimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. (3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfeltion der Stallungen, der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. (4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude ver- flossen sind, hat die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde oder Schafe zu veranlassen. Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren geleitet hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen werden. (5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen anzuhalten. 8 250. (1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf 22