— 160 — III. Desinfektion. (Vgl. auch § 249 Abs. 3.) 9 256. (1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, müssen desinfiziert werden. (2) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des § 249 Albs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszu- führende Schlußdesinfektion abzunehmen. IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 8 257. (1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind auf— zuheben, wenn a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion vorschrifts— mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden ist (vgl. § 256), oder b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wochen, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. (2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. B. Räude bei anderen Einhufern. g 258. Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pferde beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel, Maulesel und Maultiere Anwendung.