— 163 — setzes). Das Gehöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265 bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. * 265. (u) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. (2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch Schweine anderer Besitzer verhütet wird. g 266. G) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. (2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine sind unschädlich zu beseitigen. (3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Ge- brauche zu desinfizieren. (4) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, so- weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. § 267. (1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden. (2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahr- zeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisen- bahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder mit 1912. 23