— 167 — sie den Ansteckungsstoff enthalten (8 24 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Desinfek- tionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 8 276. u) Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen und die angeord- neten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, oder « b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist. und J) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. (2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Ausbruch öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben. 10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). I. Ermittlung. 8277. (1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung auf- zubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. (2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. II. Schutzmaßregeln. 8 278. Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so hat die Polizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an